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Kinderkonferenz

Kinder haben das Recht, an allen die sie betreffenden Entscheidungen entsprechend ihrem Entwicklungstand beteiligt zu werden. Beteiligung bedeutet Partizipation im Sinne von Mitwirkung, Mitgestaltung und Mitbestimmung. Sie gründet auf Partnerschaft und Dialog. Partizipieren heißt, Planung und Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die das eigene Leben und das der Gemeinschaft betreffen, zu teilen und gemeinsam Lösungen für anstehende Fragen und Probleme zu finden. Kinderbeteiligung umfasst Mit- und Selbstbestimmung. Wir ermöglichen jedem Kind, Eigenverantwortung zu übernehmen und eigene Aktivitäten zu gestalten, soweit sich dies mit seinem Wohl und dem der Gemeinschaft vereinbaren lässt. Als (Mit-) Betroffene und Experten in eigener Sache werden alle Kinder in Bildungs- und einrichtungsbezogene Planungs-, Aushandlung- und Entscheidungsprozesse regelmäßig (z.B. Kinderkonferenz) mit einbezogen. 

Die Kinder beteiligen sich an Entscheidungen, die ihr Leben in unsere Einrichtung betreffen. Sie entwickeln Bereitschaft zur Entwicklungsangemessenen Übernahme von Verantwortung, gestalten ihre Lebens- sozialen Nah räume aktiv mit. Sie erlangen die Überzeugung, Einfluss nehmen zu können, und erwerben mit der Zeit Fähigkeiten und die Bereitschaft zur demokratischen Teilhabe.

Es ist uns wichtig, die Kinder in die tägliche Planung mit einzubeziehen. Aus diesem Grund werden in den verschiedenen Gruppen und Kleingruppen immer wieder Kinderkonferenzen abgehalten, in denen jedes Kind zu Wort kommt und seine Meinung und Ideen einbringen darf, aber auch Wünsche und Kritik äußern lernt. Durch Abstimmung kommen wir zu demokratischen Lösungen oder Übereinkünften. Die Kinder lernen zu diskutieren, anderen zuzuhören, andere Meinung zu akzeptieren und neue Lösungsmöglichkeiten kennen. Den Kindern wird bewusst, dass jede Meinung zählt und wichtig ist. Möglichkeiten der Umsetzung werden in diesem Gremium durchdiskutiert und weiterentwickelt.

Kinder können vieles mitbestimmen. Wenn sie in Entscheidungsprozesse eingebunden sind, identifizieren sie sich mit dem Ergebnis oder der Lösung  stärker, als wenn ihnen das Gleiche vorgegeben würde. Sie werden herausgefordert, mitzudenken, beim Thema zu bleiben und kreative Ideen zu entwickeln. Außerdem können alle Kinder beim Abstimmen mitwirken.

Wenn Kinder in dieser Art und Weise ernst genommen werden, wächst ihre Bereitschaft, sich an Abmachungen zu halten und Verantwortung für die Gruppe zu übernehmen. Sie lernen in realen Situationen, werden gefordert und gefördert. Viele Kriterien zur Schulfähigkeit werden nebenbei trainiert (lange beim Thema bleiben, Ideen formulieren und aufmalen, Entscheidungen akzeptieren).

Kreativwerkstatt

Einmal wöchentlich, am Donnerstagnachmittag findet die Kreativwerkstatt statt. Es gibt wöchentlich verschiedene Angebote wie z. B.: Bewegung, Basteln, Musizieren, Experimente, Sprachförderung.

Krankheit

Kinder mit Fieber müssen zu Hause bleiben. Sie müssen sich zu Hause auskurieren, bis sie einen kompletten Tag fieberfrei sind. Kinder mit Durchfall dürfen die Kita nicht besuchen. Aufgrund der hohen Infektionsgefahr muss das Kind zu Hause bleiben, bis es einen Tag komplett frei von Durchfall ist. Kinder, die erbrechen, sind krank und müssen sich zu Hause erholen, bis sie wieder ganz gesund sind. Das Erbrechen kann auf einen Magen-Darm-Infekt zurückgehen. Kinder mit grippalen Infekten können in der Kita nicht ohne Beeinträchtigung spielen. Sie müssen ihre grippale Infektion zu Hause auskurieren. Das Kind hat eine ansteckende Krankheit wie z. B. Ringelröteln oder Hand-Mund-Fußkrankheit. Das Kind braucht Ruhe und Zeit, um die ansteckende Krankheit auszukurieren. Die Eltern müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die aussagt. Dass das Kind frei ist von ansteckenden Krankheiten.

Kündigung

Der Betreuungsvertrag wird für ein Kindergartenjahr oder für dessen Restlaufzeit geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Der Betreuungsvertrag ist für die Eltern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Übertritt des Kindes in die Schule endet der Betreuungsvertrag zum 31.08. des jeweiligen Kalenderjahres. Der Träger kann den Vertrag mit Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Parteien können den Betreuungsvertrag jederzeit einvernehmlich durch einen Auflösungsvertrag beenden.

Kinderschutz

Kinderschutz §8a SGB VIII

Die Kindertagestätte ist gesetzlich verpflichtet auf „… das Wohl der Kinder zu achten, dass sie in ihrer Entwicklung durch Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung keinen Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren zu schützen.“(vgl. §1 Abs.3 Nr. SGB VIII) Der §8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag und verdeutlicht die Verantwortlichkeit der Kindertagestätten.

Umsetzung

Die pädagogischen Fachkräfte in der Kindertagestätte teilen ihrer Wahrnehmung und Einschätzung bezüglich des betreffenden Kindes den Eltern mit und reflektieren diese gemeinsam. Die Mitarbeiter zeigen Hilfen auf und ermuntern zur Inanspruchnahme dieser. Jeder weitere Verfahrensschritt wird und soll für die Eltern transparent sein.